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Ein europäisches Vereinsrecht - Der Grundstein für ein europäisches Vereinsleben

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Default profile picture christoph meitz

Damit die keimende Zivilgesellschaft auf dem europäischen Kontinent richtig aufblühen kann, braucht es zuerst einen großen Schritt nach vorn.

In Frankreich wurde die Vereinsfreiheit durch ein als recht liberal geltendes Gesetz von 1901 anerkannt. Doch dieses Gesetz findet keine Anwendung in der Grenzregion Alsace-Moselle, die von 1870 bis 1918 von den Deutschen besetzt war. Das Vereinsrecht dort steht in den Paragrafen des lokalen Zivilgesetzbuchs, die 1908 in Kraft traten. Die Grundzüge beider Gesetze gleichen sich, aber es gibt doch Unterschiede. Und das in einem einzigen Land, das seit Jahrhunderten ein zentralistischer Staat ist.

Angesichts dieses simplen nationalen Beispiels ist es leicht vorstellbar, welche Unterschiede in der Vereinsgesetzgebung es zwischen den verschiedenen EU-Staaten gibt, gar nicht zu reden von den Transformationsstaaten, die der Union beitreten werden. Nur einige Beispiele:

Die notwendige Mindestzahl von Mitgliedern zur Gründung eines Vereins liegt in Frankreich bei 3, in Deutschland bei 7 und in Rumänien bei 20. Die Gebühren, die bei der Gründung anfallen, betragen in Frankreich 50 Euro, in Polen 500 Zloty (120 Euro) und in Italien soviel wie der notarielle Gründungsakt kostet. Und in Großbritannien gibt es – zumindest beinahe – gar keine gesetzliche Regelung zum Thema. Noch viele Beispiele wären zu nennen, wie die steuerliche Stellung der Vereine, das Recht ihrer Bezeichnung oder ihrer Rechtsfähigkeit...

So chaotisch und typisch für die europäische Vielfalt die Gesetzeslage sein mag, immerhin ist die Vereinsfreiheit doch anerkannt – wozu brauchen wir also noch ein europäisches Vereinsrecht?

Zum einen unterscheidet sich die Art und Weise, wie die Vereinsfreiheit in den verschiedenen Ländern ausgeübt werden kann, zum Teil erheblich, was die Nutzung der Rechtsform „Verein“ manchmal sehr schwierig macht. Ein europäisches Vereinsrecht muss die Gründung und die Aktivitäten von Vereinen erleichtern. Die verschiedenen Gesetze müssen auf Basis der liberalsten Lösung einander angeglichen werden, wobei die Beschränkungen, die bestimmte Länder aufstellen, fallen müssen. Es geht besonders um die Abschaffung von: Exorbitanten Gründungsgebühren, der Beschränkung des Zugangs von Ausländern zu Führungsämtern, langwieriger Registrierungs- und Eintragungsformalitäten und abschreckender steuerlicher Regelungen.

Die gesellschaftliche Realität muss im Recht verankert werden

Wenn die EU sich für ein liberales Vereinsrecht entscheidet, dann gibt sie den Vereinen ein wirksames Werkzeug an die Hand, um die offensichtlichen Ungleichheiten in der Entwicklung des Non-Profit-Sektors zu beseitigen. Das hebt die Kommission auch in ihrer „Mitteilung zur Förderung der Rolle der Vereine und Stiftungen in Europa“ hervor.

Andererseits würde die Union durch die Schaffung eines europäischen Vereinsrechts eine gesellschaftliche Realität – nämlich die Existenz von grenzüberschreitend tätigen Organisationen - im Gemeinschaftsrecht verankern. Und das zu einer Zeit, wo die aktuellen nationalen Gesetze nur schwerlich eine Anerkennung ausländischer Vereine und ihrer Tätigkeit im jeweiligen Land zulassen. Das wäre ein rechtliches Instrument, das unverzichtbar wäre, um die Energie und die Dynamik der europäischen Zivilgesellschaft sich im europäischen Raum der Freiheit entwickeln zu lassen. Es gibt schon eine Freiheit des Warenverkehrs, des Kapitalverkehrs und schließlich auch des Personenverkehrs. Warum soll das nicht auch für Vereine gelten? Wenn in Paris und im Elsaß auch ein unterschiedliches Vereinsrecht gilt, so existiert ein elsässischer Verein in den Augen der Pariser Behörden trotzdem. Warum sollte das in einem rechtlich integrierten Raum wie der EU anders sein?

Nach Artikel 12 der Europäischen Grundrechtecharta vom 10. Dezember 2000 hat „jeder Mensch das Recht, sich […] auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen […]“. Soviel zur Absichtserklärung.

Ein etwas prosaischerer Ansatz ist ein Entwurf, der zu Beginn der 90er Jahre von den Europäischen Institutionen diskutiert wurde. Dieser Kommissionsvorschlag, der vom Parlament abgeändert wurde, liegt seit 1993 auf Eis und wartet darauf, sich auf der Tagesordnung des Ministerrates wiederzufinden, damit dieser seine Stellungnahme abgeben kann. Zehn Jahre Wartezeit bei einem Entwurf, der sich darauf beschränkt, die Schaffung eines europäischen Vereinsrechts anzustoßen.

Diskriminierungen beseitigen

Eines Entwurfs, der noch dazu recht minimalistisch daherkommt. Davon zeugt etwa Artikel 3. Nach ihm muss ein Verein aus „entweder aus mindestens zwei juristischen Personen, die nach dem recht eines Mitgliedsstaates gegründet worden sind und die ihren satzungsmäßigen Sitz in mindestens zwei Mitgliedsstaaten haben oder aus einer Mindestzahl von 21 natürlichen Personen aus zwei Mitgliedsstaaten, die in zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten ihren Hauptwohnsitz haben“ bestehen. Also erleichtert der Europäische Verein nicht die Vereinsgründung in Ländern mit restriktiver Gesetzgebung. Das bestätigt nochmals der Artikel 4, denn „der Europäische Verein muss die Ausübung einer tatsächlichen transnationalen Tätigkeit nachweisen“

Darum muss ein europäisches Vereinsrecht geschaffen werden, das alternativ zu den nationalen Gesetzen besteht und das insbesondere alle Regelungen abschafft, die aufgrund der Nationalität diskriminieren. Es muss den freien Verkehr der Vereine über die Grenzen hinweg erlauben und eine vollständige Vereinsfreiheit für alle Bewohner der Union ermöglichen. Es muss sein, weil das politische Europa eine organisierte und in ihren Bewegungen nicht eingeschränkte Zivilgesellschaft erfordert. Und auch deshalb, weil es heute zwischen Helsinki und Lissabon keinen größeren Unterschied mehr geben darf als zwischen Paris und Straßburg.

Translated from Le SAE, terreau du monde associatif européen