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EU-Grundrechte-Charta - was’n das?

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Politik

Die Gründungsverträge der EG, die auf das primäre Ziel der wirtschaftlichen Integration ausgerichtet waren, enthielten keine Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte. Und dann kam sie...

Die immer weiter fortschreitende Ausweitung der Kompetenzbereiche der EG und der Widerwille einiger nationaler Verfassungsgerichte, die Vormacht eines Gesetzes anzuerkennen, das kein dem nationalen Recht gleichwertiges Recht zum Schutz der Grundrechte garantiert, veranlasste den Gerichtshof der EG schon in den siebziger Jahren, eine Rechtssprechung zu schaffen, die den Schutz der Menschenrechte auf der Basis der generellen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts zum Ziel hatte.

Gut zu wissen

Diese Vorgehensweise brachte, obwohl sie einen angemessenen Stand des Schutzes der Menschenrechte garantiert, Probleme der Sichtbarkeit mit sich: Die Bürger verfügten über keinen spezifischen Rechtekatalog. Um diese Lücke zu füllen, beschloss der Europäische Rat 1999 in Köln die Ausarbeitung der Charta der Grundrechte der EU. Mit ihrer Ausarbeitung beauftragte sie eine Konvention, die aus Repräsentanten der Regierungen, der Mitgliedstaaten, Vertretern der Europäischen Kommission, Mitgliedern des Europäischen Parlamentes und nationalen Abgeordneten bestand. Die Charta wurde im Dezember 2000 in Nizza proklamiert.

Auch in der Charta: Klonverbot (Artikel 3) oder der Schutz von persönlichen Daten (Artikel 8).

Die Charta der Grundrechte der EU beinhaltet 54 Artikel, die in sechs thematische Kapitel eingeteilt sind - Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und Justizielle Rechte - und ein siebtes Kapitel mit allgemeinen Bestimmungen. Die Charta erkennt traditionelle Individualrechte und -freiheiten an, aber auch neue Rechte und Garantien, die auf die Fragen der heutigen Gesellschaft reagieren, wie zum Beispiel das Klonverbot (Artikel 3) oder der Schutz von persönlichen Daten (Artikel 8).

Übel, übel

Der erste Schwachpunkt der Charta ist, dass sie lediglich verkündet wurde und damit keine direkte Rechtskraft hat. Nichtsdestotrotz ist ihre politische Relevanz enorm und der Gerichtshof der EG hat sich, wenn auch indirekt, mehrmals auf die in der Charta genannten Rechte bezogen. Die Europäische Verfassung hätte dieses Problem der juristischen Zweideutigkeit gelöst, da sie den Text der Charta in ihrem zweiten Teil beinhaltete und damit ihren bindenden rechtlichen Charakter festlegte. Der Vertrag von Lissabon beinhaltet die Charta nicht, erkennt aber mittels einer Erklärung ihren rechtlichen Charakter an.

Dass die Charta nicht in den Vertrag aufgenommen wurde, könnte darin begründet sein, dass einige Mitgliedsstaaten der EU die Konsequenzen fürchten, falls sie die Rechtskraft einiger sozio-ökonomischer Rechte der Charta vor ihren nationalen Verfassungsgerichten anerkennen. Um diese Vorbehalte zu beseitigen, haben Polen und das Vereinigte Königreich ein zusätzliches Protokoll verlangt, das die Auswirkung der Integration der Charta in ihr nationales Rechtssystem einschränkt.

Translated from Qué demonios es la Carta de los Derechos Fundamentales de la UE